Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Inhalt der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) regeln die Bedingungen für den Kauf und Verkauf von Produkten zwischen der Four-Klima UG (nachfolgend: Lieferant) und deren Wiederverkäufer‑Partnern (nachfolgend gemeinsam: Wiederverkäufer, einschließlich Installateuren und Einzelhändlern; zusammen: Parteien).
Der Lieferant ist ein Unternehmen, das klimatechnische Geräte sowie zugehörige Installationsmaterialien vertreibt.
Diese AGB sind gemeinsam mit allen vom Lieferanten ausgestellten Einzelverträgen, Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Garantiescheinen sowie sämtlichen weiteren verkaufsbezogenen Dokumenten auszulegen. Ebenso gelten alle beim Lieferanten in Kraft befindlichen Regelwerke, insbesondere:
Beschwerdemanagement‑Richtlinie
Richtlinie für nicht abgeholte Bestellungen
Liefer‑ und Versandrichtlinie
Garantie‑Richtlinie
Rücknahme‑ und Retourenrichtlinie
2. Begriffsbestimmungen
Lieferant: Ein Unternehmen, das klimatechnische Geräte und zugehörige Installationsmaterialien vertreibt und daneben Importtätigkeiten ausübt. Der Lieferant verkauft die Produkte an Endkunden sowie an Installateure und Einzelhändler weiter.
Installateur/Einzelhändler: Ein Partner, der die vom Lieferanten erworbenen klimatechnischen Geräte und Installationsmaterialien ausschließlich an Endverbraucher weiterverkauft.
Wiederverkäufer: Ein Partner, der die vom Lieferanten erworbenen klimatechnischen Geräte und Installationsmaterialien sowohl an Endverbraucher verkauft als auch an Installateure/Einzelhändler weiterveräußert.
Endverbraucher: Natürliche oder juristische Person, die klimatechnische Geräte vom Wiederverkäufer oder Installateur/Einzelhändler zum eigenen Gebrauch erwirbt.
3. Angebot, Annahme und nicht abgeholte Bestellungen
Angebote des Lieferanten gelten bis zum im Angebot angegebenen Datum. Nach Ablauf dieser Frist ist der Lieferant nicht mehr an die Inhalte gebunden.
Bestellungen der Wiederverkäufer werden erfasst. Auf Basis dieser Daten erhält der Wiederverkäufer automatisch eine elektronische Auftragsbestätigung. Bestellung und Bestätigung gelten als verbindliche Willenserklärungen und sind im Streitfall maßgeblich.
Storniert der Wiederverkäufer eine bereits bestätigte Bestellung (Rücktritt), ist der Lieferant berechtigt, eine Stornogebühr zu erheben. Die Höhe beträgt:
bei lagernden Waren unter netto 2500 Euro: 10 % des Nettowertes + MwSt.
bei lagernden Waren über netto 2500 Euro: 20 % des Nettowertes + MwSt.
bei Sonderanfertigungen oder individuell bestellten Produkten: 50 % des Nettowertes + MwSt.
Holt der Wiederverkäufer die Ware nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem ersten bereitgestellten Abholtermin ab und erfolgt keine schriftliche Mitteilung über ein Hindernis, darf der Lieferant die Bestellung ohne weitere Ankündigung stornieren und die oben genannten Stornogebühren berechnen.
Wird für eine Bestellung eine Anzahlung geleistet, die Ware jedoch auch 14 Tage nach Wareneingang nicht abgeholt, kontaktiert der Lieferant den Wiederverkäufer und bietet folgende Optionen:
sofortige Abholung/Anlieferung der gesamten Bestellung und Zahlung des Restbetrags, oder
vollständige Bezahlung des Warenwerts; anschließend lagert der Lieferant die Ware 6 Wochen kostenlos.
Nach Ablauf von 6 Wochen wird eine tägliche Lagergebühr von 0,05 % des Nettowertes berechnet.
Die Ware kann erst nach Zahlung der Lagergebühren abgeholt werden. Bei Kunden mit Zahlungsziel stellt der Lieferant hierfür eine Rechnung aus.
Für die Behandlung nicht abgeholter Bestellungen gilt ergänzend die jeweils gültige Richtlinie „Nicht abgeholte Bestellungen“.
4. Lieferung und Warenübernahme
Der Liefertermin ergibt sich aus dem Angebot des Lieferanten. Weicht der in der Auftragsbestätigung oder der Bereitstellungsanzeige genannte Termin vom Angebot ab, gilt der in der Bestätigung bzw. Bereitstellungsanzeige festgelegte Termin. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Bestellung bzw. bei Anzahlungen mit dem Zahlungseingang auf dem Konto des Lieferanten.
Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, die bestellte Ware zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen oder für deren Abnahme zu sorgen. Mit der Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigt der Wiederverkäufer, die Ware in der angegebenen Menge und einwandfreiem Zustand erhalten zu haben. Ist absehbar, dass die Ware nicht rechtzeitig übernommen werden kann, muss der Wiederverkäufer dies spätestens 48 Stunden vor dem bestätigten Liefertermin schriftlich mitteilen und einen neuen Abholtermin nennen.
Der Lieferant lagert die Ware ab dem ersten möglichen Abholtag 6 Wochen kostenlos. Danach wird eine tägliche Lagergebühr von 0,05 % des Nettowertes berechnet. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechnung unabhängig von der tatsächlichen Abnahme zum vereinbarten Liefertermin auszustellen.
Für verspätete Lieferungen haftet der Lieferant nur, wenn die Parteien dies gesondert schriftlich vereinbart haben.
Die Lieferung erfolgt – sofern nichts anderes vereinbart ist – ab Lager des Lieferanten. Die genauen Bedingungen ergeben sich aus der Liefer‑ und Versandrichtlinie.
Wird die Ware durch den Lieferanten angeliefert, erfolgt die Übergabe am Sitz oder Standort des Wiederverkäufers. Holt der Wiederverkäufer die Ware selbst oder durch einen Beauftragten ab, erfolgt die Übergabe am Lager des Lieferanten.
Lieferungen an abweichende Adressen erfolgen nur nach gesonderter Vereinbarung. Auch in diesem Fall muss der Wiederverkäufer die Abnahme sicherstellen; besondere Wünsche muss der Lieferant nicht erfüllen.
Nimmt der Wiederverkäufer die angelieferte Ware nicht an, trägt er die entstandenen Lieferkosten. Gleiches gilt, wenn eine vereinbarte Lieferung aufgrund des Wiederverkäufers nicht durchgeführt werden kann.
Die Übergabe erfolgt mengenmäßig nach Stückzahl. Werden bei der Übergabe keine Beanstandungen hinsichtlich Menge oder Verpackung erhoben, können später keine Ansprüche mehr aus diesen Gründen geltend gemacht werden. Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, die Verpackung zu prüfen und bei Verdacht auf Beschädigung innerhalb von 24 Stunden zu öffnen und den Zustand des Geräts zu kontrollieren. Schäden müssen unverzüglich gemeldet werden; nach Ablauf von 24 Stunden besteht kein Anspruch mehr auf Austausch.
Für nicht abgeholte Bestellungen gelten ergänzend die jeweils gültigen Richtlinien „Nicht abgeholte Bestellungen“.
5. Zahlungsbedingungen, Rabatte und Anzahlungen
Der Lieferant betreibt ein Rabattsystem für seine Wiederverkäufer.
Erhöht sich der tatsächliche und bezahlte Jahresumsatz des Wiederverkäufers, werden höhere Rabattstufen ab dem nächsten Einkauf berücksichtigt.
Die jeweils aktuelle Preisliste ist abrufbar.
Bei neuen Wiederverkäufern müssen die ersten zwei Einkäufe per Barzahlung oder Vorausüberweisung beglichen werden. Danach können abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart werden.
Bei Sonderanfertigungen muss der Wiederverkäufer mindestens 50 % Anzahlung leisten. Erfolgt die Restzahlung nicht, behält der Lieferant die Anzahlung als Vertragsstrafe ein. Ohne Anzahlung wird die Bestellung storniert.
Wird eine Bestellung nach Anzahlung storniert, kann der Lieferant zukünftige Bestellungen nur gegen vollständige Vorauszahlung ausführen.
Aktionen können abweichende Zahlungsbedingungen haben; diese werden in Newslettern und Direktmailings bekanntgegeben. Für Aktionsware besteht kein Anspruch auf spätere Kompensation.
Nutzt der Wiederverkäufer den Kreditrahmen, akzeptiert er:
dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten bleibt
dass der Lieferant Geräte im Extremfall nicht ausliefert, demontiert oder außer Betrieb setzt (mit vorheriger schriftlicher Ankündigung und 5 Tagen Nachfrist)
dass er die Rückholung unbezahlter Ware nicht behindert
Bei Zahlungsverzug verliert der Wiederverkäufer alle Zahlungsziel‑Vorteile; der Lieferant ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen.
Der Wiederverkäufer haftet für alle Schäden aus Zahlungsverzug.
Mit Übernahme der Ware trägt der Wiederverkäufer das Risiko für Verlust, Beschädigung oder Untergang – auch wenn die Ware noch nicht bezahlt ist.
Bei Insolvenz oder Vollstreckungsverfahren muss der Wiederverkäufer unbezahlte Ware zurückgeben und bei der Demontage bereits installierter Geräte mitwirken.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt gemäß § 449 BGB bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Lieferanten. Bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsansprüche darf die Ware weder verpfändet noch sicherungsübereignet oder in sonstiger Weise belastet werden.
Der Lieferant kann die Weiterveräußerung der Ware bis zur vollständigen Zahlung ausdrücklich untersagen. Verstößt der Wiederverkäufer dagegen, tritt er seine Forderungen gegenüber Dritten in Höhe des unbezahlten Warenwerts an den Lieferanten ab.
Einwegverpackungen sind im Kaufpreis enthalten. Mehrwegverpackungen und Container bleiben Eigentum des Lieferanten und müssen innerhalb von 5 Tagen nach Übergabe kostenlos zurückgegeben werden. Erfolgt dies nicht, kann der Lieferant entweder den Wert der Verpackung berechnen oder eine Mietgebühr verlangen.
7. Pflichten des Lieferanten
Der Lieferant verpflichtet sich, die vom Wiederverkäufer bestellten und durch Anzahlung gedeckten Waren zum im Auftrag bestätigten Termin bereitzustellen. Eine Bestellung wird erst mit Eingang der Anzahlung wirksam.
Der Lieferant behält sich vor, aufgrund saisonaler Schwankungen bestimmte Bestellungen nicht zu bestätigen oder Liefertermine anzupassen. Dies betrifft insbesondere Produkte mit stark saisonabhängiger Nachfrage (Kühl‑ oder Heizbetrieb). Der Wiederverkäufer wird darüber nach Auftragseingang informiert.
Der Wiederverkäufer nimmt zur Kenntnis, dass der Lieferant einzelnen Partnern regionale Exklusivrechte für bestimmte Produkte einräumt. Daher können nicht alle Produkte an jeden Wiederverkäufer verkauft werden.
Da der Lieferant sein Sortiment laufend erweitert, kann er auf Anfrage auch Angebote für Produkte erstellen, die nicht in der Preisliste enthalten sind. Der Wiederverkäufer ist nicht verpflichtet, alle angebotenen Produkte zu führen.
Der Lieferant behält sich das Recht vor, den Vertrieb einzelner Produkte auszusetzen oder einzustellen.
8. Pflichten des Wiederverkäufers
Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, die Geräte:
in der korrekten Menge und Qualität entgegenzunehmen,
fristgerecht gemäß Rechnung zu bezahlen,
fachgerecht zu installieren oder installieren zu lassen und in Betrieb zu nehmen,
während und nach der Garantiezeit ordnungsgemäß zu warten und zu reparieren, jeweils schriftlich dokumentiert.
Der Wiederverkäufer soll nach Möglichkeit mit dem Endkunden einen Wartungsvertrag abschließen und ist verpflichtet, vor dem Verkauf einen Installationsnachweis vom Endkunden einzuholen. Installations‑ und Reparaturarbeiten erfolgen ausschließlich auf Grundlage eines Auftrags des Endkunden.
Erfüllt der Wiederverkäufer innerhalb eines Quartals dreimal nachweislich seine Garantie‑ oder Wartungspflichten nicht (bei unterschiedlichen Endkunden) und zieht er den Lieferanten nicht hinzu bzw. übernimmt er dessen Kosten nicht, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag mit dem Wiederverkäufer zu kündigen.
Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, den guten Ruf der vom Lieferanten vertriebenen Produkte zu wahren und Probleme, Beobachtungen oder Erfahrungen unverzüglich schriftlich an den Lieferanten zu melden (E‑Mail: info@four-klima.de).
Er ist verpflichtet, die Produkte lokal aktiv zu bewerben und zu vertreiben. Werbematerialien, die Markenlogos oder Gestaltungselemente enthalten, müssen den jeweiligen Corporate‑Design‑Vorgaben entsprechen und dem Marketing des Lieferanten zur Information übermittelt werden (info@four-klima.de).
Der Wiederverkäufer muss Endkunden über geltende Beschwerdeverfahren, Garantiebedingungen und Ausschlussgründe informieren.
Er trägt die Verantwortung dafür, dass:
er über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Installation und Wartung verfügt,
der Verkauf an Endkunden fachgerecht und gesetzeskonform erfolgt.
9. Haftung des Lieferanten
Der Lieferant haftet dafür, dass er Bestellungen des Wiederverkäufers entsprechend den vereinbarten Bedingungen und mit größtmöglicher Sorgfalt erfüllt.
Der Lieferant übernimmt keine Haftung für:
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen Wiederverkäufer und Endkunde,
die Verkaufstätigkeit des Wiederverkäufers,
die Erfüllung von Gewährleistungs‑ oder Garantiepflichten gegenüber Endkunden, die gesetzlich oder vertraglich dem Wiederverkäufer obliegen,
Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung, Installation, Nutzung oder unterlassene Wartung entstehen.
10. Gewährleistung und Garantie
Der Lieferant gewährt für die von ihm vertriebenen Klimageräte Garantiebedingungen gegenüber dem Wiederverkäufer. Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, diese Garantiebedingungen im Rahmen des Verbrauchervertrags an die Endkunden weiterzugeben. Der Verbrauchervertrag kommt ausschließlich zwischen Wiederverkäufer und Endkunde zustande. Die vom Lieferanten gewährten Garantiebedingungen entsprechen den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Der Wiederverkäufer bestätigt, dass er aufgrund seines Vertragsverhältnisses mit dem Endkunden gemäß Verbraucherschutzgesetz für sämtliche Gewährleistungs‑, Sachmängel‑ und Garantieansprüche des Endkunden verantwortlich ist.
Soweit für die Bearbeitung einer Reklamation oder eines Gewährleistungsfalls die Mitwirkung des Lieferanten erforderlich ist, erfolgt diese gemäß der jeweils gültigen Beschwerdemanagement‑Richtlinie.
Abgesehen von der gesetzlich vorgeschriebenen Garantie gegenüber Verbrauchern kann der Lieferant gegenüber gewerblichen Kunden für bestimmte Produkte freiwillige Garantien gewähren. Die Details ergeben sich aus der Garantie‑Richtlinie des Lieferanten.
Zur Wahrung eines einheitlichen Markenauftritts verpflichtet sich der Wiederverkäufer, auf Reklamationen von Endkunden innerhalb von 48 Stunden zu reagieren und die Reparatur unverzüglich einzuleiten. Innerhalb der Gewährleistung führt der Wiederverkäufer Reparaturen kostenfrei durch; der Lieferant stellt die benötigten Ersatzteile kostenlos zur Verfügung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Wiederverkäufer Anspruch auf Kostenerstattung haben.
Wird der Lieferant in die Abwicklung einbezogen, ist er berechtigt, sämtliche anfallenden Kosten (Anfahrt, Arbeitszeit usw.) dem Wiederverkäufer in Rechnung zu stellen. Der Lieferant informiert den Wiederverkäufer vorab über die voraussichtlichen Kosten.
Von der Garantie ausgeschlossen sind insbesondere:
Schäden durch äußere Einwirkung oder daraus resultierenden Kältemittelverlust
Einsatz von Dichtmitteln (Leak‑Lock) bei Leckagen
Schäden durch unsachgemäße Montage (z. B. Überdrehen, Verspannung)
Transportschäden, sofern sie nicht vom Lieferanten verursacht wurden
Fehlerhafte elektrische Installation
Schäden durch Naturereignisse oder Tiere (z. B. Nagetiere, Insekten)
Schäden durch fehlende Wartung (Korrosion, Schimmel, Verschmutzung)
fehlende Dokumentation zu Installation, Inbetriebnahme oder Wartung
Verstöße gegen sonstige Bedingungen des Garantiescheins
11. Forderungsmanagement
Hat der Wiederverkäufer die Ware übernommen, jedoch die Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, sendet der Lieferant eine schriftliche Zahlungserinnerung.
Bleibt die Zahlung trotz Fristsetzung aus, ist der Lieferant berechtigt, seine Forderung im Rahmen behördlicher oder gerichtlicher Verfahren geltend zu machen (einschließlich gerichtlicher und außergerichtlicher Schritte).
Entscheidet sich der Wiederverkäufer für einen Rücktritt vom Vertrag, gilt Abschnitt 3.3 dieser AGB entsprechend.
12. Vertragsänderungen
Der Lieferant ist berechtigt, diese AGB sowie die zugehörigen Richtlinien und Gebührenordnungen einseitig zu ändern. Der Wiederverkäufer wird vorab informiert. Die geänderten Bestimmungen gelten für alle Bestellungen, die nach Inkrafttreten der Änderungen aufgegeben werden.
13. Sonstige Bestimmungen
Vertraulichkeit
Der Lieferant sowie dessen Mitarbeiter, Beauftragte, Vertreter und Subunternehmer, ebenso wie der Wiederverkäufer und dessen Mitarbeiter, können im Rahmen der Zusammenarbeit unmittelbar oder mittelbar Zugang zu Informationen erhalten („empfangende Partei“), die von der jeweils anderen Partei („offenlegende Partei“) als vertraulich oder geheim eingestuft werden und die sich auf die offenlegende Partei selbst, deren Kunden oder sonstige Dritte beziehen („vertrauliche Informationen“).
Die empfangende Partei ist verpflichtet, sämtliche vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie weder offenzulegen noch Dritten zugänglich zu machen, die nicht Vertragspartei sind. Eine Nutzung ist ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrags zulässig. Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern oder Vertretern offenlegen, die diese zur Vertragserfüllung benötigen und zuvor über die Vertraulichkeitspflichten informiert wurden. Für Verstöße dieser Personen haftet die empfangende Partei.
Die empfangende Partei hat mindestens denselben Schutzstandard anzuwenden, den sie auch für ihre eigenen vertraulichen Informationen nutzt, um unbefugte Nutzung oder Offenlegung zu verhindern. Vertrauliche Informationen bleiben – vorbehaltlich etwaiger Rechte Dritter – Eigentum der offenlegenden Partei.
Nicht als vertrauliche Informationen gelten solche Daten, die die empfangende Partei nachweislich:
bereits rechtmäßig kannte oder unabhängig entwickelt hat,
ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein zugänglich werden,
rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat, der keiner Geheimhaltungspflicht unterliegt,
aufgrund gerichtlicher Entscheidung oder behördlicher Anordnung offenlegen muss; in diesem Fall ist die offenlegende Partei unverzüglich zu informieren, um Rechtsschutz beantragen zu können.
Nach Beendigung des Vertrags oder auf schriftliches Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei sämtliche vertraulichen Informationen zurückzugeben oder zu vernichten und dies schriftlich zu bestätigen.
Datenschutz
Der Wiederverkäufer und der Lieferant erklären, dass sie die personenbezogenen Daten ihrer jeweiligen Ansprechpartner gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf Grundlage ihres berechtigten Interesses an einer ordnungsgemäßen geschäftlichen Kommunikation verarbeiten.
Der Lieferant stellt sicher, dass die Daten der Ansprechpartner mit besonderer Sorgfalt behandelt werden und gewährt den betroffenen Personen folgende Rechte:
Der Wiederverkäufer bzw. dessen Ansprechpartner kann Änderungen seiner Kontaktdaten mitteilen.
Endet das zugrunde liegende Vertragsverhältnis, ist der Wiederverkäufer verpflichtet, die Kontaktdaten entsprechend zu aktualisieren.
Der Lieferant bestätigt, dass seine Mitarbeiter über die Datenverarbeitung informiert wurden und die Rechtsgrundlage gewährleistet ist.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung können sowohl der Ansprechpartner als auch der Wiederverkäufer beim Lieferanten anfordern.
Anwendung der AGB
Weichen die Parteien in einem gesonderten Vertrag ausdrücklich und eindeutig von diesen AGB ab, gelten die AGB nur mit den vereinbarten Abweichungen. Wird eine Bestimmung dieser AGB später für unwirksam oder nichtig erklärt, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Für alle in diesen AGB nicht geregelten Fragen gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des ungarischen Zivilgesetzbuchs (Ptk.).
Kauft der Wiederverkäufer oder Kunde Waren oder Dienstleistungen vom Lieferanten, ohne dass ein gesonderter schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, gelten ausschließlich diese AGB. Besteht ein Vertrag, der bestimmte Punkte nicht regelt, finden die AGB ergänzend Anwendung.
Für alle Streitigkeiten aus diesen AGB oder aus einem Vertragsverhältnis zwischen Lieferant und Käufer (Wiederverkäufer oder sonstigem Kunden) vereinbaren die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Lieferanten.
14. Schlussbestimmungen
Für alle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelten Fragen gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere:
· das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB),
· das Handelsgesetzbuch (HGB),
· das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
· das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG),
· das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG),
· das Telekommunikation‑Telemedien‑Datenschutz‑Gesetz (TTDSG),
· das Telemediengesetz (TMG) bzw. künftig das Digitale‑Dienste‑Gesetz (DDG),
· die Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG),
· die Preisangabenverordnung (PAngV),
· die Verordnung über Informationspflichten bei Verbraucherverträgen (Art. 246a EGBGB),
· die Verordnung über Verbrauchsgüterkäufe (§§ 474 ff. BGB),
· die Verordnung über die Gewährleistung bei Verbrauchsgütern (§ 475 BGB).
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB sowie aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Lieferanten.